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Flüchtlinge haben a priori weder eine Haftpflicht- noch eine Unfallsversicherung, d.h.

  • verursacht ein Flüchtling  einen Unfall, müssen die Geschädigten die Kosten selber tragen, da  Flüchtlinge in der Regel über keine finanziellen Mittel verfügen.
  • bei „Arbeitsgelegenheiten“ nach § 5 Asylbewerberleistungsgesetz (1 € Jobs) muss bei Bedarf eine Haftpflicht-/ Unfallversicherung über die Institution, die die Arbeitsgelegenheit anbietet, abgeschlossen werden.
  • bei einer Hospitation besteht keine Unfallsversicherung.